Gericht: Trambahnführer müssen mit Bundeswehrwerbung fahren

Ein Führer einer Straßenbahn weigert sich, einen Zug mit Werbung für die Bundeswehr zu fahren. Daraufhin erhält er von den Verkehrsbetrieben eine Abmahnung, gegen die er klagt. Kern der Auseinandersetzung ist, ob man aus Gewissensgründen verweigern kann, eine solche Straßenbahn zu lenken.

Die eigentliche Handlung fand schon im August 2024 statt: Da hatte die MVG, die Verkehrsgesellschaft der Stadt München, einen Werbevertrag mit der Bundeswehr abgeschlossen und eine Reihe von Trambahnen mit deren Werbung beklebt. Ein Fahrer, Michael Niebler, weigerte sich daraufhin, eine solche Trambahn zu fahren.

"Ich möchte keine Werbung machen für eine Organisation, nämlich eine Armee, die früher oder später mit dem Töten von Menschen befasst ist", erklärte er. Niebler hatte seinerzeit den Wehrdienst verweigert. Er habe selbst zwei Kinder im Alter knapp über 20. "Das ist die Zielgruppe, die mit dieser Werbung angesprochen werden soll."

Zusammen mit zwei Kollegen hatte sich Niebler damals an seinen Arbeitgeber gewandt und erklärt, sie stünden als Fahrer für die Bundeswehr-Tram nicht zur Verfügung. Dabei beriefen sie sich auf Artikel 4 des Grundgesetzes, der Gewissensfreiheit garantiert.

Im August 2025 erhielt Niebler wegen dieser Weigerung eine Ermahnung von der MVG, gegen die er vor dem Arbeitsgericht klagte. Dabei wurde er von der Gewerkschaft Verdi unterstützt; es gab auch Solidaritätskundgebungen seitens der Verdi-Senioren.

Niebler und seine Kollegen hatten außerdem eine Petition "Sagt mit uns Nein zur Bundeswehrtram" initiiert, in der es unter anderem heißt:

"Metaller bauen keine Panzer! Transportarbeiter transportieren kein Militärgerät! Trambahnfahrer fahren keine Bundeswehrtram! Arbeiter schießen nicht auf Arbeiter!"

Nun fällte das Arbeitsgericht München ein Urteil. Die Berufung auf die Gewissensfreiheit sei zwar zulässig, aber das Fahren einer Bundeswehr-Tram sei, im Gegensatz zum Dienst an der Waffe, ein Grenzfall, bei dem auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden müssten. Da ein Einsatz bei der Bundeswehr-Tram fast nie vorkomme, sei das zumutbar.

Eine Stellungnahme der Gewerkschaft zu dem Urteil gibt es bisher nicht; auf der Webseite steht noch der Aufruf zur Solidaritätskundgebung vor der Verhandlung. Nieblers Anwältin nannte das Urteil "verfassungswidrig" und kündigte an, in die Berufung zu gehen, wofür man allerdings noch die schriftliche Begründung abwarten müsse. Bisher ist dieser Fall deutschlandweit einzigartig.

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